Kreisverbandssatzung

Alternative für Deutschland (AfD)
Landesverband Hessen
Kreisverband Kassel Land

Satzung
AfD Kreisverband Kassel Land

Fassung gemäß Beschluss der Kreishauptversammlung am 13.06.2019

§1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes Hessen und führt den Namen „Alternative für Deutschland – Kreisverband Landkreis Kassel“ mit der Kurzbezeichnung „AfD Kassel-Land“.

(2) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Kassel-Land entspricht dem Kreisgebiet des Landkreises Kassel.

§2 Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband Kassel-Land setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Förderern der AfD, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz im Landkreis Kassel haben. Abweichend hiervon kann gemäß § 4 Abs. 6 der Bundessatzung ausnahmsweise die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband beantragt werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. Für diesen Fall gilt § 4 Abs. 6 Satz 2 der Bundessatzung.

(2) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze der Partei anerkennt. Hierzu zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die uneingeschränkte Bejahung der Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. Es gilt § 3 der Bundessatzung.

(4) Für die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern sowie die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die §§ 2 bis 6 der Bundessatzung. In Abweichung zu § 4 der Bundessatzung entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung Hessen der Landesvorstand über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern. Hierbei sind die Kreisverbände gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung in die Entscheidung einzubeziehen.

§3 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach

  1. die Kreishauptversammlung
  2. der Kreisvorstand.

§4 Kreishauptversammlung

(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet mindestens einmal pro Jahr zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.

(2) Die Kreishauptversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung mit allen zur Beschlussfassung anstehenden Punkten und der Tagungsort bekannt zu geben. In begründet besonders eilbedürftigen Fällen, kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tagen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss zwingend in der Einladung begründet werden.

(3) Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreishauptversammlung vom Kreisvorstand innerhalb von zwei Wochen mit der vorgenannten Frist einberufen werden.

(4) Die vorläufige Tagesordnung wird vom Kreisvorstand beschlossen. Den Ortsvorständen sowie einem Quorum von mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes wird das Recht eingeräumt, bis zu 8 Tage vor der anberaumten Kreishauptversammlung Tagesordnungspunkte für die Beratung nach zu melden. Die nachgemeldeten Tagesordnungspunkte sind vom Kreisvorstand analog zu der ursprünglichen Einladung zu veröffentlichen. In Fällen von Absatz 2, Satz 3 verkürzt sich diese Frist auf einen Tag nach Zugang der Einladung.

(5) Die Kreishauptversammlung wählt insbesondere

  1. den Kreissprecher
  2. den/die stellvertretenden Kreissprecher
  3. den Schatzmeister
  4. bis zu fünf Beisitzer
  5. den Rechnungsprüfer und evtl. einen Stellvertreter
  6. die Bewerber für die Wahlvorschläge zum Kreistag
  7. die Vertreter für Landesparteitage nach § 10 der Landessatzung Hessen (Allgemeine Vertreterversammlung)
  8. die Vertreter für Landesparteitage nach § 11 der LandessatzungHessen (Besondere Vertreterversammlung) Die Vertreter (Delegierte) zu den Ziffern g) und h) werden für höchstens 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer berechnet sich ab dem Tag der Wahl. Jedem Kreisverband im Sinne von § 6 Abs. 1 der Landessatzung Hessen steht gemäß § 10 Abs. 3 der Landessatzung Hessen pro 10 Mitglieder 1 Vertreter (ordentlicher Delegierter) zu. Für die Berechnung der Zahl der ordentlichen Delegierten ist der Mitgliederstand gemäß Datenbestand des Landesverbandes zum vorvergangenen Quartalsende maßgeblich (§10 Abs. 3 Satz 5 der Landessatzung).

Die Kreishauptversammlung kann eine beliebige Zahl von Ersatzvertretern gemäß dem Wahlverfahren nach §§ 3 und 4 der Landesgeschäftsordnung Hessen wählen.

(6) Eilanträge sind im gesamten Verlauf einer Kreis-Hauptversammlung zulässig, jedoch nur, wenn die Eilbedürftigkeit offensichtlich und plausibel nachgewiesen werden kann. Eilanträge bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahl- oder Abwahlanträge von Personen sowie Satzungsänderungen können nicht per Eilantrag eingebracht werden.

(7) Über die Zulassung von Gästen (ohne Rede- und Stimmrecht)stimmt die Hauptversammlung ab.

§5 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus

  1. dem Kreissprecher
  2. dem/den stellvertretenden Sprecher/n
  3. dem Schatzmeister
  4. bis zu 5 Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister. Der Kreisvorstand organisiert die Kreishauptversammlung und beruft diese ein. Er vertritt den Kreisverband in rechtlichen und politischen Angelegenheiten nach außen.

(3) Der Kreisvorstand beschließt und koordiniert alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Kreishauptversammlung. Er hat gemäß § 15 der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres den Rechenschafts- und Kassenbericht dem Landesschatzmeister vorzulegen.

(4) Die Wahlen zum Kreisvorstand sowie die Wahlen des Rechnungsprüfers und Stellvertreters finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl des Nachfolgegremiums.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus seinem

Amt aus, findet ein Aufrücken von unten nach oben statt, wobei der stellvertretende Sprecher kommissarisch in das vakante Sprecheramt und der Beisitzer mit der jeweils höchsten Stimmenzahl in kommissarisch in das vakante Amt des stellvertretenden Sprechers aufrückt. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus der Reihe des Vorstands kommissarisch zu wählen. Ein Vorstand

muss mindestens aus dem (kommissarischen) Sprecher, dem (kommissarischen) stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister bestehen.

(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so wird die Nachwahl von der nächsten Kreishauptversammlung vorgenommen. In einem solchen Fall, muss eine Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes erfolgen. Die so nachgewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtsperiode des Kreisvorstandes aus.

§6 Ortsverbände

(1) Ortsverbände können gemäß § 6 Abs. 2 der Landessatzung als lokale Gliederungsebene gebildet werden, wenn mindestens 5 Mitglieder mit Hauptwohnsitz im zu gründenden Ortsverband vorhanden sind. Das Zuständigkeitsgebiet des Ortsverbandes kann sich auf mehrere hoheitliche Gemeinden erstrecken. Die Gründung eines Ortsverbandes setzt einen Beschluss des Kreisvorstandes voraus. Sofern die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes unter die Anzahl von 3 Mitgliedern sinkt, gilt der Ortsverband als aufgelöst.

(2) Die Satzungen der Ortsverbände dürfen nicht gegen das Kreis-, Landes- und Bundessatzungsrecht verstoßen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreis- und Landesvorstandes.

(3) Die Finanzierung der Ortsverbände wird gemäß § 3 Abs. 4 der Finanzund Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen durch Beschluss des Kreisvorstandes geregelt.

(4) Die Kreis-Hauptversammlung entscheidet über die Auflösung eines Ortsverbandes. Ebenso entscheidet sie auf Antrag des Kreisvorstandes über die Um- und Neugliederung bestehender Ortsverbände.

§7 Satzungsänderung

Für Änderungen dieser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der auf der Kreishauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landesvorstandes. Die Zustimmung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

§8 Geschäftsordnung und Finanzordnung

Für Verfahrensfragen, Rechtsfragen, die in dieser Kreissatzung nicht geregelt sind und Regelungen zum Beitrags- und Rechnungswesen gelten die Vorschriften der Landessatzung, der Landesgeschäftsordnung sowie die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen entsprechend.

§9 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreishauptversammlung in Kraft.